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Satzung |
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§1 Name und Sitz Sitz des Gewerbevereins ist Heusenstamm. Der Gewerbeverein Heusenstamm e.V. (nachstehend „Gewerbeverein“ oder „GvH“ genannt), ist eine Vereinigung selbstständiger Unternehmen aus Handel, Handwerk, Industrie, Dienstleistungsgewerbe und freien Berufen. Er führt den Namen: Gewerbeverein Heusenstamm e.V. .................................................................................................................
§2 Wesen und Zweck 1. Der GvH setzt sich zur Aufgabe, unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten die Belange der Heusenstammer Wirtschaft zu vertreten. 2. Zu diesem Zweck vertritt er die Interessen seiner Mitglieder vornehmlich in Fragen: – der Probleme auf wirtschafts-, steuersozial-, und gesellschaftspolitischem Gebiet. – der Vermittlung der bei anderen örtlichen Vereinigungen gleicher Zielsetzung gewonnenen Erfahrungen – besondere Probleme, die sich für die heimische Wirtschaft ergeben – der gemeinsamen Werbung und gemeinsamen Ausstellung 3. Die Organe des GvH arbeiten ehrenamtlich, sie sind zu einer sparsamen Haushaltsführung verpflichtet. ................................................................................................................
§3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. .................................................................................................................
§4 Mitgliedschaft Mitglieder des GvH können werden: 1.alle Unternehmen und ihre Vertreter im Sinne des §1, die ihr Gewerbe in der Stadt Heusenstamm angemeldet haben 2.solche zu §4.1 genannten Unternehmer, die anderorts ihr Gewerbe angemeldet haben, dieses aber überwiegend in der Stadt Heusenstamm ausüben. 3.alle freiberuflich Schaffenden der Stadt 4.Bürger der Stadt Heusenstamm, die sich mit den Zielen des GvH einverstanden erklären und sich für die Verwirklichung dieses Zieles einsetzen. .................................................................................................................
§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Gewerbeverein beginnt rückwirkend mit dem Tag der Abgabe der schriftlichen Beitrittserklärung, nachdem der Vorstand auf seiner diesem Tage folgenden Sitzung der Beitrittserklärung mehrheitlich zugestimmt hat. Der Vorstand kann die Beitrittserklärung mehrheitlich ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn zu vermuten ist, dass der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des $4 erfüllt. Die Mitgliedschaft besteht zunächst für die Dauer eines Jahres und verlängert sich automatisch zum nächsten Jahresende, wenn sie nicht mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende aufgekündigt wird. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Ausschluss erfolgt auf mehrheitlichen Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder den Sinn und Zweck des GvH verstößt oder ihn schädigt sowie bei Rückstand der Beitragszahlung oder anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem GvH länger als 1 Jahr. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Auseinandersetzungsanspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. .................................................................................................................
§6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1.Der Vorstand, 2.Die Mitgliederversammlung .................................................................................................................
§7 Der Vorstand Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Gewerbeverein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem: 1.Vorsitzenden 2.Vorsitzenden Ressortleiter Organisation Ressortleiter Öffentlichkeitsarbeit Ressortleiter Finanzen Ressortleiter Schriftführung Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nehmen bis zur Ersatzwahl die anderen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben wahr. Jedes Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliedsversammlung jederzeit abberufen werden. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr, Bericht über die Tätigkeit und ruft im Bedarfsfalle Quartalsversammlungen bzw. Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist berechtigt, zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Kommissionen einzusetzen, die sich nach Abwicklung des gestellten Auftrages von selbst wieder auflösen. .................................................................................................................
§8 Mitgliederversammlung Der Vorstand lädt die Mitglieder zur Jahreshauptversammlung im 1. Halbjahr des Jahres mit einer Frist von 14 Tagen ein. Anträge sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen ( außer Anträge auf Satzungsänderungen). Versammlungen für alle Mitglieder sowie Vorstandsitzungen werden kurzfristig einberufen. Alle Einladungen müssen schriftlich erfolgen und neben Zeitpunkt und Versammlungsort eine Tagesordnung enthalten. In jeder Versammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Über die Anträge ist abzustimmen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handheben. Die einfache Mehrheit entscheidet über die Annahme und Ablehnung des Antrages bzw. der Wahl. Die Vorstandswahl wird geheim durchgeführt. Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung beinhalten, sind so rechtzeitig zu stellen, dass sie mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Anträge, die eine Satzungsänderung beinhalten, erfordern eine Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder.Beschlussfähig ist grundsätzlich jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch den einen von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und jedem Vereinsmitglied zuzustellen. .................................................................................................................
§9 Die Rechnungsprüfer Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand des GvH angehören. .................................................................................................................
§10 Vereinsvermögen Durch die Mitgliedschaft erwirbt niemand Anteile am Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Gewerbevereins wird das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt. §11 Mitgliedsbeitrag Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung der Mitglieder. [PDF zum Download]
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